§1 Geltungsbereich der AGB
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in weiterer Folge ‚AGB‘) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte, Lieferungen (insbesondere von Honig und sonstigen Imkereiprodukten), Leistungen und sonstige Geschäftsbeziehungen der Bioland-Imkerei ‚Leipziger Stadtteilhonig’ (in weiterer Folge ‚Imkerei‘). Die AGB sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit der Imkerei, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Gegen Bedingungen (insbesondere AGB) des Kunden, die von diesen AGB abweichen, erheben wir bereits jetzt Widerspruch und erkennen wir diese ausdrücklich nicht an. Bedingungen des Kunden verpflichten uns auch dann nicht, wenn darin deren Gültigkeit als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Die Erbringung von Leistungen durch uns gilt nicht als Unterwerfung unter abweichende Bedingungen des Kunden, und zwar auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichen-der Bedingungen des Kunden sind und keinen Vorbehalt dagegen äußern.
§2 Vertragsschluss
(1) Ein Vertrag kommt regelmäßig durch Ihre Bestellung einerseits und unsere Annahmeerklärung (z.B. Lieferung, Aufforderung zur Zahlung) andererseits zustande. Wenn wir innerhalb von 7 Tagen nicht reagiert haben, kommt kein Vertrag zustande.
(2) Sollte ein bestelltes Produkt nicht lieferbar sein bzw. nicht unter zumutbaren Bedingungen von der Imkerei beschafft werden können, wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert.
§3 Preisangaben und Rechnungen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Es gelten die zuletzt genannten Preise. Ihre definitive Rechnung erhalten Sie mit der Lieferung.
§4 Zahlungsbedingungen
(1) Die Imkerei bietet folgende Zahlungsmöglichkeiten an: Vorkasse/Überweisung.
§5 Lieferbedingungen
(1) Eine Verpackungseinheit (VPE) besteht aus 12 Gläsern
(2) Die Mindestbestellmenge sind vier VPE.
(3) Die Lieferung wird planmäßig innerhalb von 7 Werktagen ab Bestellbestätigung zugestellt. Über etwaige Verzögerungen wird frühzeitig informiert.
§6 Rücktrittsvorbehalt
(1) Sollte ein bestimmter Artikel nach Vertragsschluss ausnahmsweise dauerhaft nicht mehr lieferbar sein, ohne dass wir dies zu vertreten hätten (bei Nicht-Belieferung trotz rechtzeitigem Deckungsgeschäft), behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden wir Sie natürlich unverzüglich informieren und eventuell geleistete Anzahlungen erstatten.
§7 Gewährleistung
(1) Für Gewährleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§8 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Leipzig.
§9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der Bioland-Imkerei Leipziger Stadtteilhonig. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware berechtigt. Der Käufer tritt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Abnehmer oder Dritte schon jetzt an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für des-sen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Das Recht des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Der Verkäufer wird die Forderungen je-doch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
§10 Verarbeitung und Vermischung
(1) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für den Verkäufer.
§11 Haftungsausschluss
(1) Der Verkäufer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit resultieren. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf).
§12 Begrenzte Haftung bei Unmöglichkeit
Der Auftragnehmer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und des S. 2 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 50 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.